AGBs & Hausregeln & COVID-19

Hausordnung: An-/Abreise CHECK- IN: ab 15:00 Uhr. Früherer Check- in ist auf Anfrage möglich und mit Extrakosten verbunden. CHECK- OUT: 11:00 Uhr späterer Check- out ist auf Anfrage möglich und mit Extrakosten verbunden.

Der Check-in erfolgt durch automatische Zusendung eines Codes.

Der Aufenthalt ist nur für eine kurze Dauer und nicht für eine Langzeitmiete gedacht und unterliegt ausschließlich dem Beherbergungsvertrag, ansonsten greift laut BGB. § 543 eine Außerordentliche fristlose Kündigung aus wichtigem Grund oder § 229 „Selbsthilfe“   

Reinigung und Service Frische Handtücher und Bettwäsche bei Ankunft. Alle Möbel und Einrichtungsgegenstände sind auf ihren ursprünglichen Platz zurück zu räumen. Geschirr ist gespült, getrocknet und in die Schränke zurückgeräumt. Das Apartment ist besenrein zu hinterlassen. Das Personal jederzeit hat Zugang zu den Zimmern.

Haustiere Haustiere nur nach Absprache.  Aufpreis 15,00€ für spezielle Reinigung.

Rauchen Alle Zimmer und Bereiche sind mit Rauchmeldern ausgestattet und auf einer Brandmeldezentrale mit Fernruf aufgeschaltet. Rauchen im Haus ist absolut verboten. Außerdem das Herausdrehen oder Abdecken der Rauchmelder Zum Rauchen gibt es im Außenbereich ausgewiesene Bereiche akustische Sirenen im Flur und optische und akustische Meldung außen am Haus. Ein Verstoß gegen diese Vorschrift wird mit 250,00€ geahndet, die die Kosten für die spezielle Reinigung und Schließung der Räume für einen Tag abdeckt.

Personenanzahl Es dürfen nur angegebene Personen im Apartment übernachten. Bei Ankunft sind alle Personen anzumelden. Weitere Gäste, die sich nach 01:00 Uhr im Apartment befinden, sind zu melden und werden vom Vermieter abgerechnet. Partys, Events und Veranstaltungen im Apartment sind nicht gestattet. Hierfür ist eine gesonderte Vereinbarung nötig. Das Haus verfügt über eine Living-Lounge und Bar. Diese Bereiche dürfen nach Vereinbarung und Eiweisung entsprechend genutzt werden.

Schäden Schäden müssen dem Vermieter umgehend gemeldet werden. Der Mieter haftet für alle Schäden. Beschädigtes, verlorenes oder zerstörtes Inventar wird zum Wiederbeschaffungspreis in Rechnung gestellt. Der Vermieter haftet nicht für Wertgegenstände des Mieters.

Schlüssel und Schlüsselverlust (alternative zum Self Check-in) Die Schlüssel sind nicht an Außenstehende weiterzugeben. Das Nachmachen der Schlüssel ist untersagt. Bei Verlust der Schlüssel haftet der Mieter bis zur Höhe der Wiederbeschaffungskosten (Schließanlage). Der Mieter hat sämtliche Schlüssel bei Mietende persönlich an den Vermieter auszuhändigen.

Sorgfaltspflicht Aus Rücksicht auf unsere Nachbarn bitten wir alle Gäste keinen Lärm im Hausflur zu machen. Der Gast hat das Mietobjekt pfleglich zu behandeln und dafür Sorge zu tragen, dass auch seine Mitreisenden und Gäste die Mietbedingungen einhalten. Die Hauseingangstür muss grundsätzlich geschlossen sein, darf allerdings mit einem Schlüssel nicht zugesperrt werden, da andere Gäste sonst keine Zugangsmöglichkeit haben und der Fluchtweg grundsätzlich aufgeschlossen sein muss. Fenster und Terrassentür sind bei Verlassen zu schließen. Bitte denken Sie immer daran, die Schrägdach -Fenster zu schließen, bevor Sie die Wohnung verlassen.

Nutzungsbedingungen der öffentlichen Bereiche: Der Sauna-, Whirlpool-, Garten-, Terrassen- und Kinderspielbereich ist nur nach einer Einweisung zu nutzen. Für einige Bereiche gelten extra Gebühren. Für die Badebereiche gilt die separate Badeordnung. Die Öffnungszeiten sind von 8:00 bis 22:00 Uhr (nur nach Buchung). Nach 22:00 Uhr ist der Außenbereich nicht mehr zu nutzen und die Nachtruhe einzuhalten. Die Türen zum Außenbereich schließen ab 23:00 Uhr automatisch, bitte beachten Sie, dass bei verschlossenen Rollläden kein Zugang zum Haus mehr möglich ist. Die Nutzung der Living Lounge ist nach 0:00 Uhr nicht gestattet. Auch in den Fluren gilt Absolute Ruhe. Das Haus verfügt außerdem über eine Living-Lounge und Bar. Diese Bereiche dürfen nach schriftlicher Vereinbarung und Eiweisung dann entsprechend genutzt werden. Die Bar und Küche im Erdgeschoss gehören NICHT zu den Zimmern oder Apartments. Sie buchen ein Apartment, dort ist eine Küche enthalten, die für Sie bereit steht. In der Kategorie “Zimmer” ist KEINE Küche enthalten, lediglich ein Toaster, Wasserkocher und Mikrowelle mit Minibar.

Lautstärke und Nachtruhe Das Abspielen von mitgebrachten Musikanlagen, Bluetooth Akku Lautsprechern oder Soundanlagen ist im Garten ist nicht gestattet mit Rücksicht auf die Nachbarn. Es existiert eine feste installierte Lautsprecheranlage auf der Terrasse, die zu Musikabspielungen genutzt werden darf. Nachtruhe in der Zeit von 22:00 bis 7:00 Uhr. Diese ist zwingend einzuhalten. Das Haus ist keine Partylocation für ausgedehnte Besäufnisse! Laute Musik ist in allen Bereichen untersagt. Nehmt Rücksicht auf die anderen Gäste und die Nachbarn. Grillen, Trinken und lockere Runden sind kein Problem, aber das Haus ist keine Party/Ballermann Zone.

WLAN und Internetnutzung Für die über das (W)LAN übermittelten Daten, die darüber in Anspruch genommenen kostenpflichtigen Dienstleistungen und getätigten Rechtsgeschäfte ist der Gast selbst verantwortlich. Besucht der Gast kostenpflichtige Internetseiten oder geht er Verbindlichkeiten ein, sind die daraus resultierenden Kosten von ihm zu tragen. Er ist verpflichtet, bei Nutzung des (W)LANs das geltende Recht einzuhalten. Er wird insbesondere: das (W)LAN weder zum Abruf noch zur Verbreitung von sitten- oder rechtswidrigen Inhalten nutzen, keine urheberrechtlich geschützten Güter widerrechtlich vervielfältigen, verbreiten oder zugänglich machen, die geltenden Jugendschutzvorschriften beachten, keine belästigenden, verleumderischen oder bedrohenden Inhalte versenden oder verbreiten, das (W)LAN nicht zur Versendung von Massen-Nachrichten (Spam) und / oder anderen Formen unzulässiger Werbung nutzen. Der Gast stellt den Inhaber der Unterkunft von sämtlichen Schäden und Ansprüchen Dritter frei, die auf einer rechtswidrigen Verwendung des (W)LANs durch den Gast und/oder auf einem Verstoß gegen vorliegende Vereinbarung beruhen. Dies erstreckt sich auch auf für mit der Inanspruchnahme bzw. deren Abwehr zusammenhängende Kosten und Aufwendungen. Erkennt der Gast oder muss er erkennen, dass eine solche Rechtsverletzung und/oder ein solcher Verstoß vorliegt oder droht, weist er den Inhaber der Unterkunft auf diesen Umstand hin.

Badeordnung: Der Whirlpool ist nur nach Absprache und Einweisung zu nutzen, außerdem muss sich jedes Zimmer in der „Zeitfenster-Liste“ am Counter eintragen. Es dürfen maximal 2 Badegäste in den Whirlpool. Vor der Nutzung unbedingt duschen.

  • 1 Allgemeines
  1. Die Haus –und Badeordnung dient der Sicherheit, Ordnung und Sauberkeit im gesamten Bereich der Unterkunft einschließlich des Eingangs und der Außenanlagen. 2. Die Haus- und Badeordnung ist für alle Gäste verbindlich. Mit dem Betreten der Wellnesbereiche erkennt jeder Besucher diese, sowie alle sonstigen zur Aufrechterhaltung der Betriebssicherheit erlassenen Anordnung an. 3. Die Einrichtungen des Bades sind pfleglich zu behandeln. Bei missbräuchlicher Benutzung oder Beschädigung haftet der Gast für den Schaden. Für schuldhafte Verunreinigungen kann ein besonderes Reinigungsgeld erhoben werden, dessen Höhe im Einzelfall nach Aufwand festgelegt wird. 4. Die Gäste haben alles zu unterlassen, was den guten Sitten, sowie dem Aufrechterhalten der Sicherheit, Ruhe und Ordnung zuwiderläuft. 5. Das Rauchen ist nur in den vorgesehenen Bereichen erlaubt. Der Innenbereich ist rauchfreie Zone.
  2. Im Bad ist es nicht gestattet, zerbrechliche Behälter (z.B. aus Glas oder Porzellan) im gesamten Bereich des Whirlpools und der Sauna zu benutzen. 7. Das Badpersonal ggf. weitere Beauftragte des Bades üben gegenüber allen Besuchern das Hausrecht aus. Den Anweisungen des Personals ist grundsätzlich Folge zu leisten. Besucher, die gegen die Haus- und Badeordnung verstoßen, können vom Besuch des Bades / der Sauna ausgeschlossen werden. In solchen Fällen wird das Eintrittsgeld nicht zurückerstattet. 8. Das Fotografieren und Filmen fremder Personen und Gruppen, ohne deren Einwilligung, ist nicht gestattet. Für gewerbliche Zwecke und für die Presse bedarf das Fotografieren und Filmen der vorherigen Genehmigung der Geschäftsleitung. Das Benutzen von Handys, Smartphones und Tablets ist im Haus nicht erwünscht und in der Sauna grundsätzlich nicht gestattet. Unterwasserkameras sind in allen Badebecken verboten.
  • 2 Öffnungszeiten und Zutritt
  1. Die Öffnungszeiten und Einlassschluss werden öffentlich bekannt gegeben. 2. Der Zutritt ist nicht gestattet: · Personen , die unter Einfluss berauschender Mittel stehen, · Personen, die Tiere mit sich führen, · Personen, die an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit oder offenen Wunden leiden (im Zweifelsfall kann die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung gefordert werden), · Personen, die das Bad zu gewerblichen oder sonstigen nicht badeüblichen Zwecken nutzen wollen 4. Personen, die sich ohne fremde Hilfe nicht sicher fortbewegen können, ist die Benutzung des Bades nur zusammen mit einer geeigneten Begleitperson (Mindestalter 18 Jahre) gestattet. 5. Kinder unter 3 Jahren haben keinen Zutritt. Kinder zwischen 3 und 12 Jahren ist die Nutzung des Hauses nur in Begleitung einer mind. 18 Jahre alten Aufsichtsperson gestattet. § 4 Benutzung des Hauses und Sauna 1. Der Gast ist für das Verschließen des Garderobenschrankes und die Aufbewahrung des Schlüsselarmbandes selbst verantwortlich. 2. Vor der Benutzung der Becken muss eine Körperreinigung vorgenommen werden.
  2. Aus hygienischen Gründen ist das Entfernen von Körperhaaren, das Haare färben, Pediküre oder Maniküre im gesamten Bereich des Hauses und der Sauna nicht gestattet.
  3. Barfußbereiche (Umkleide, Bad, Sauna) dürfen nicht mit Straßen- und Sportschuhen betreten werden. Aus hygienischen Gründen und zu Ihrer Sicherheit wird empfohlen, im gesamten Bade- und Saunabereich Badeschuhe zu tragen.
  4. Der Aufenthalt im Haus ist nur in Badekleidung gestattet.
  5. Kaugummis sind im gesamten Bade- und Saunabereich nicht gestattet.
  6. Das Springen vom Beckenrand ist untersagt. Das Hineinstoßen oder Werfen anderer Personen in das Becken ist untersagt.
  7. Die Benutzung von Sport- und Spielgeräten (z.B. Schwimmflossen, Schnorchelgeräte) bedarf der gesonderten Zustimmung. Die Benutzung von Schwimmbrillen erfolgt auf eigene Gefahr.
  8. Ballspiele sind im Haus nicht gestattet.

Schacht Vermietung Oliver Grote e.K. Grevenstraße 34 46045 Oberhausen Stand 08.05.2021   Corona Regeln im Schacht34:          Stand 16.07.2020 Beherbergungsbetriebe

  • Gäste müssen eine Mund-Nase-Bedeckung tragen und der Inhaber/die Inhaberin des Beherbergungsbetriebes muss dies anordnen „…Für Bereiche, in denen die Einhaltung des Mindestabstands nicht sicherzustellen ist…“ (Punkt 8 Anlage Beherbergung zur CoronaSchVO). Auch hier gilt die Ausnahme für Kinder vor dem Schuleintritt bzw. Personen, die aus medizinischen Gründen keine Mund-Nase-Bedeckung tragen können.
  • In Wellnessbereichen, Schwimmbädern und Saunen soll in geschlossenen Räumen, „…abgesehen von der konkreten Nutzung von Schwimmbädern, Saunen etc. eine Mund-Nase-Bedeckung getragen werden, soweit das mit der Art der Nutzung vereinbar ist.“

Ferienwohnungen, Ferienhäuser und Campingplätze

  • In geschlossenen Räumen ist, soweit der Mindestabstand von 1,5 m nicht gewahrt werden kann, eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen.
  • Für Wellnessbereiche, Schwimmbäder und Saunen siehe bitte oben unter „Beherbergungsbetriebe“.

Gastronomie

  • Eine Verpflichtung, eine Mund-Nase-Bedeckung zu tragen, besteht in der Gastronomie für Gäste grundsätzlich in den Innenbereichen außer am Sitzplatz. Ausnahme gilt für Kinder vor dem Schuleintritt bzw. für Personen, die aus medizinischen Gründen keine Mund-Nase-Bedeckung tragen können.
  • Im Außenbereich besteht keine Bedeckungspflicht.

Kneipen und Bars können öffnen, wenn:

  • das Angebot auf einen Tisch-/Theken-Service beschränkt ist
  • die Tische mit Mindestabstand aufgestellt sind
  • an den Tischen nur Personen gemäß §1 Absatz 2 CoronaSchVO sitzen (aus einer Familie oder maximal zwei häuslichen Gemeinshaften oder aber maximal zehn Personen aus bis zu zehn unterschiedlichen Hausständen)
  • die Daten zur Kontaktpersonennachverfolgung erhoben werden
  • das Personal mit Gastkontakt eine Mund-Nase-Bedeckung (MNB) trägt und das Abstandsgebot von 1,5m zwischen den Gästen eingehalten werden kann.
  • Gäste müssen ebenfalls eine MNB in den Räumen tragen, wenn sie nicht am Tisch sitzen.
  • Daneben gelten insbesondere die Vorgaben des §14 CoronaSchVO samt Anlage.

Sind Buffetsysteme (un)zulässig? “Selbstbedienungsbuffets sind nur zulässig, wenn die Gäste sich vor jeder Nutzung an bereitgestellten Desinfektionsmittelspendern die Hände desinfizieren und bei der Nutzung eine Mund-Nase-Bedeckung tragen. Eine möglichst gute Abschirmung oder Abdeckung der Speisen (“Spuckschutz“ o.ä.) ist zusätzlich sinnvoll.”   Wie gehe ich mit Besteck, Brotkörben, anderen Gebrauchsgegenständen um und organisiere das Tischdecken? In der Verordnung heißt es: “Gebrauchsgegenstände (Gewürzspender, Zahnstocher, etc.) dürfen nicht offen auf den Tischen stehen.” Hinweis: Gilt nicht für Feste aus herausragendem Anlass! Müssen Sitzkissen, ähnlich wie Tischdecken nach jedem Gastbesuch gewechselt werden? Nein. “Sitztextilien” sind wie alle „…Kontaktflächen nach jedem Gebrauch mit einem fettlösenden Haushaltsreiniger zu reinigen…“ Für Beherbergungsbetriebe gilt dies in Zimmern und Gemeinflächen „…nach Gebrauch/Abreise bzw. in regelmäßigen Abständen…“ Grund: Infektionsquellen sind vor allem Tröpfchen/Aerosole aus dem Mund-Rachenraum, die sich auf Textilien wie Tischtüchern oder Servietten ansammeln und dann vom nächsten Gast mit den Händen aufgenommen werden können. Dieses Risiko besteht bei „Sitztextilien“ nicht. Ist der Thekenbetrieb mit Sitzplätzen möglich? Ja, bei Einhaltung der grundsätzlichen Kontakt- und Hygieneregeln. “Tische sind so anzuordnen, dass bei Sitzbereichen in Nähe von Arbeitsplätzen (Theke etc.) ein 1,5 m-Abstand zu den Bewegungsräumen des Personals eingehalten wird. Unmittelbar vor der Theke sind Sitzplätze nur mit zusätzlichen Barrieren zulässig (z.B. Plexiglas wie im Einzelhandel).” Gäste und Thekenpersonal dürfen sich nicht ungeschützt Angesicht zu Angesicht gegenübersitzen. Welche “Tischkonstellationen” sind möglich? Wer darf mit wem an einen Tisch? Die neuen Lockerungen beinhalten eine wichtige Erweiterung in Bezug auf die Zahl der Personen, die an einem Tisch zusammensitzen können, ohne dass bestimmte Mindestabstände einzuhalten sind. Geregelt ist das in §1 Absatz 2 CoronaSchVO.Gültig ab 15. Juli 2020: Für Veranstaltungen, Tagungen – bis 300 Personen und – Feste aus herausragendem Anlass (z.B. Hochzeiten, Tauf-, Geburtstags, Abschluss-, Beerdigungsfeiern) bis 150 Personen (es zählen alle Personen, es wird nicht nach Alter differenziert) gelten für das Besetzen von Tischen besondere Regeln und zwar in Bezug auf das Tragen von Mund-Nase-Bedeckungen, Abstandhalten und der Sicherstellung der Rückverfolgbarkeit im Rahmen fester Sitzordnung. Beachten Sie dazu besondern die §13 (1, 2 und 5) CoronaSchVO und Anlage I. Gastronomie Punkt 4 und 17! Für Beherbergungsbetriebe gilt in Bezug auf die Belegung das Gleiche. Mehrbettzimmer können also maximal mit zehn Personen aus zehn unterschiedlichen Hausständen belegt werden. Hinweis: Getanzt werden darf auf Festen aus herausragendem Anlass bis 150 Personen. Sind Abstandmarkierungen zwingend im Bereich Eingang, Weg zur Toilette, im Bezahlbereich/Kassenbereich anzubringen? In stark frequentierten Bereichen/Warteschlangen (Eingang, Buffet, Toiletten) sollen Abstandsmarkierungen angebracht werden, damit auch in Gängen der 1,5 m-Abstand grundsätzlich eingehalten werden kann (wie aus dem Supermarkt bekannt). In Beherbergungsbetrieben sind „…durch organisatorische Maßnahmen (Zugangsregelungen, Personenbeschränkung für Aufzugsanlagen etc.) oder bauliche/einrichtungsbezogene Maßnahmen (Abstandsmarkierungen, Trennung von Verkehrswegen, Abstände zwischen Sitzmöbeln etc. etc.) sicherzustellen, dass zwischen allen Personen, die nicht nach § 1 Absatz 2 der CoronaSchVO von den Kontaktverboten im öffentlichen Raum ausgenommen sind, ein Mindestabstand von 1,5 m eingehalten wird…” Gibt es Regelungen bzgl. Raucher im Außenbereich? Es gilt, die einschlägigen Abstands- und Kontaktbeschränkungsregeln zu beachten. Kann ein Spielplatz, der zu einem gastgewerblichen Betrieb gehört, genutzt werden? Ja, unter Einhaltung der Abstands- und Kontaktbeschränkungsregeln. Wie kann man die Erfassung der Kundenkontaktdaten umsetzen? „Kundenkontaktdaten der Gäste sowie Zeiträume des Aufenthaltes in der Innen- und Außengastronomie sind für jede Tischgruppe mittels einfacher, auf den Tischen ausliegender Listen (einschließlich Einverständniserklärung zur Datenerhebung) zur Ermöglichung einer Kontaktpersonennachverfolgung zu erheben und durch die Inhaberin/den Inhaber, unter Wahrung der Vertraulichkeit, gesichert für 4 Wochen aufzubewahren und anschließend sicher zu vernichten.“ Für eine elektronische Erfassung der Kontaktdaten ist zu beachten, dass sämtliche Vorgaben des Datenschutzes beachtet werden müssen.” Für Gäste von Beherbergungsbetrieben sind die Kontaktdaten zu dokumentieren, „…dabei können bereits aus dem Buchungsvorgang vorliegende Daten genutzt werden…” Für zulässige Veranstaltungen kann eine Gesamtliste erstellt werden, wobei es ausreichend ist, wenn der Veranstalter im Bedarfsfall die weiteren Kontaktdaten zur Verfügung stellen kann. Sofern nach der CoronaSchVO erforderlich, hat die Liste eine Sitzplatzzuordnung zu enthalten.” Die genauen Regelungen zur Sicherstellung der Rückverfolgbarkeit finden Sie im §2a der CoronaSch VO, gültig ab 02.07.20. Dürfen Veranstaltungen und Versammlungen in gastgewerblichen Räumen stattfinden? Ja, es sind wieder Veranstaltungen unter besonderen Voraussetzungen möglich.

  • 14 (3) CoronaSchVO gültig ab 15.07.20 besagt:

„Gastronomische Betriebe nach Absatz 1 und 2 dürfen abgetrennte und gut zu durchlüftende Räumlichkeiten für nach dieser Verordnung zulässige Veranstaltungen und Versammlungen unter den dafür geltenden Voraussetzungen zur Verfügung stellen.“ Welche Veranstaltungen das sind, finden Sie im § 13 der Verordnung beschrieben. Besonders relevant: (1)  „Bei Veranstaltungen und Versammlungen, die nicht unter besondere Regelungen dieser Verordnung fallen, sind geeignete Vorkehrungen zur Hygiene, zur Steuerung des Zutritts und zur Gewährleistung eines Mindestabstands von 1,5 Metern (auch in Warteschlangen) zwischen Personen, die nicht zu den in § 1 Absatz 2 genannten Gruppen gehören, sicherzustellen. Außer im Freien ist zudem die einfache Rückverfolgbarkeit nach § 2a Absatz 1 sicherzustellen…“ (2)  „Veranstaltungen und Versammlungen (…) mit mehr als 300 Teilnehmern bedürfen eines besonderen Hygiene- und Infektionsschutzkonzepts nach § 2b, das mindestens die Maßgaben nach Absatz 1 absichert.“ (5) „Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Feste (Veranstaltungen mit vornehmlich geselligem Charakter). Diese sind nur aus einem herausragenden Anlass (z.B. Jubiläum, Hochzeits-, Tauf-, Geburtstags-, Abschlussfeier) und mit höchstens 150 Teilnehmern zulässig. Das Abstandsgebot und eine Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung gelten dabei nicht, soweit geeignete Vorkehrungen zur Hygiene und zur einfachen Rückverfolgbarkeit nach § 2a Absatz 1 sichergestellt sind.“ (6) „Abweichend von den Absätzen 1 und 2 gilt für Beerdigungen mit bis zu 150 Teilnehmern das Abstandsgebot und eine Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung nicht, soweit geeignete Vorkehrungen zur Hygiene und in geschlossenen Räumen (z.B. Trauerhalle) zur einfachen Rückverfolgbarkeit nach § 2a Absatz 1 sichergestellt sind. Satz 1 gilt entsprechend für standesamtliche Trauungen und Zusammenkünfte unmittelbar vor dem Ort der Trauung.“ Warum ist gutes Lüften derzeit so wichtig? Durch gutes Belüften, auch sog. „Stoßlüften“ aller Räume kann ein sehr guter und sehr wichtiger Beitrag geleitstet werden, die Übertragung von Viren zu beeinflussen. Die Luftzirkulation sorgt dafür, dass Viren aus den Räumen nach draußen geleitet werden und halten die Konzentration innerhalb niedrig. Sie können hierfür -neben einer funktionierenden Raum-Luft-Technik- durch Offenhalten von Fenstern und Türen (soweit wetter- und sicherheitsbedingt möglich) bereits viel erreichen. Auszug aus der Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (Coronaschutzverordnung – CoronaSchVO)  Vom 1. Juli 2020 Anlage „Hygiene- und Infektionsschutzstandards“ zur CoronaSchVO NRW Die nachfolgenden Hygiene- und Infektionsschutzstandards gelten für die nach der CoronaSchVO NRW zulässigen Handelsgeschäfte, Handwerks- und Dienstleistungen, soweit auf diese Anlage verwiesen wird. Die nachfolgenden Standards bilden nur die Verpflichtungen ab, die sich aus dem Infektionsschutzgesetz des Bundes und der CoronaSchVO NRW ergeben. Ggf. weitergehende Pflichten zum Infektionsschutz bzw. zur Hygiene aus anderen Rechtsvorschriften (z. B. Arbeitsschutzrecht) müssen ebenfalls und ggf. auch darüber hinaus beachtet werden. IIa. Ferienwohnungen, Ferienhäuser und Campingplätze

  1. Der gemeinsame Besuch von Ferienwohnungen, Ferienhäusern und Campingplätzen und die gemeinsame Nutzung ist nur den Personen gestattet, die nach § 1 Absatz

2 der CoronaSchVO von den Kontaktverboten im öffentlichen Raum ausgenommen sind. Gästen, die nicht zur Einhaltung der nachfolgenden Regeln bereit sind, ist im Rahmen des Hausrechtes der Zutritt zu verwehren.

  1. Das gastronomische Angebot (inkl. Frühstück) sowie sonstige andere Angebote und Dienstleistungen, für die in dieser Anlage gesonderte Regelungen festgelegt sind, sind auch in Beherbergungsbetrieben nur unter Beachtung der in dieser Anlage angebotsbezogen festgelegten Infektionsschutzregelungen zulässig. Selbstbedienung der Gäste an offenen Getränkespendern bleibt bis auf Weiteres unzulässig. Flaschenabgabe ist zulässig. Angebote, die auch in anderen Einrichtungen nach der aktuellen CoronaSchVO unzulässig sind Saunen, Schwimmbäder, Tagungen, Veranstaltungen etc.) sind auch in Beherbergungsbetrieben unzulässig. (Stand Mai 2020, wird durch neue Auflage vom 01.Juli hinfällig, Siehe Seite letzte Seite §10 Abs 3.)
  2. Kundenkontaktdaten sowie Zeitpunkt des Einzugs und Auszugs in die/aus der Ferienwohnung, in das/aus dem Ferienhaus oder in den/aus dem Campingplatz sind nach Einholen des Einverständnisses zur Ermöglichung einer Kontaktpersonennachverfolgung zu dokumentieren und durch die Inhaberin/den Inhaber unter Wahrung der Vertraulichkeit gesichert für 4 Wochen aufzubewahren und anschließend sicher zu vernichten.
  3. Gäste sowie Beschäftigte (jeweils inkl. Geschäftsinhaber/-inhaberin) mit Symptomen einer Atemwegsinfektion, ist der Zutritt zu den Ferienwohnungen, Ferienhäusern und Campingplätzen sowie anderen Geschäftsräumen zu verweigern; Ausnahmen bei Beschäftigten sind nach ärztlicher Abklärung möglich.
  4. Gästen ist im Eingangsbereich ein Händedesinfektionsspender zur Verfügung zu stellen. Zudem sind sie im Eingangsbereich und beim Einchecken durch deutlich sichtbare Hinweise und durch das Personal auf die im Beherbergungsbetrieb zu beachtenden Infektionsschutzregelungen hinzuweisen.
  5. In geschlossenen Räumen ist, soweit der Mindestabstand von 1,5 m nicht gewahrt werden kann, eine MundNasen-Bedeckung zu tragen. Stellplätze, Campingplätze etc. sind so zu besetzen, dass durch eine deutliche Abtrennung der nötige Mindestabstand von 1,5 m eingehalten werden kann.
  6. Auf öffentlich zugänglichen Bereichen des Geländes sind Sitzmöglichkeiten im Hinblick auf die Wahrung des Abstandes abzusperren oder auszudünnen.
  7. Alle Kontaktflächen wie Stühle, Tische, die nicht aus dem eigenen/gemieteten Hausstand sind, sind nach Gebrauch/Abreise mit einem fettlösenden Haushaltsreiniger zu reinigen.
  8. Die Nutzung von gemeinschaftlichen Dusch- und Waschräumen darf nur bei ausreichender Belüftung und in Einzelkabinen oder mit einem Mindestabstand von 1,5 m (Markierung oder Sperrung von Armaturen) zugelassen werden. Auf Campingplätzen ist darauf hinzuwirken, dass Camper mit eigenen sanitären Anlagen diese bevorzugt nutzen sollen.
  9. In Sanitärräumen zur gemeinsamen Nutzung, Gemeinschafts- und Pausenräumen, die von Gästen wie auch den Beschäftigten genutzt werden (Ferienwohnungen und Ferienhäuser ausgenommen), sind Händedesinfektionsmittel, Flüssigseife und Einmalhandtücher zur Verfügung zu stellen. Die Räume sind in kurzen Intervallen (Sanitärräume mind. zweimal täglich) zu reinigen. Es gilt hier ebenso der Mindestabstand von 1,5 m untereinander.
  10. Alle Gast- und Geschäftsräume sind ausreichend zu belüften. Abfälle müssen in kurzen Intervallen und ordnungsgemäß entsorgt werden.
  11. Beschäftigte mit Kontakt zu den Gästen müssen eine Mund-Nase-Bedeckung tragen, wenn ein ausreichender Abstand nicht gewahrt werden kann. Diese muss bei Durchfeuchtung gewechselt werden. Wiederverwendbare Mund-Nase-Bedeckungen müssen vor der nächsten Benutzung bei mindestens 60 Grad Celsius gewaschen werden.
  12. Zeitschriftenauslagen oder die Auslage anderer, von verschiedenen Gästen genutzten Gegenständen, sind unter strengem Hygieneschutz zulässig. Sport- und Freizeitgeräte (Billardtische, Dartgeräte etc.) für die gemeinschaftliche Nutzung dürfen bis auf Weiteres nicht genutzt werden.
  13. Nach Abreise der Gäste sind in allen von diesen individuell genutzten Räumen die Flächen und Räume mit einem fettlösenden Haushaltsreiniger zu reinigen. Es erfolgt zudem eine der Besucherfrequenz angemessene regelmäßige Reinigung für Arbeitsflächen etc..
  14. Gebrauchte Textilien u. ä. sind mit jedem Gastwechsel gleichfalls zu wechseln und müssen bei mindestens 60 Grad Celsius gewaschen werden. Alle sonstigen Materialien (Küchenutensilien etc.) sind nach jedem Gast ordnungsgemäß mit einem fettlösenden Haushaltsreiniger zu reinigen.
  15. Die Beschäftigten werden in den vorgenannten Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln (inkl. allg. Regeln des Infektionsschutzes wie „Niesetikette“, Einordnung von Erkältungssymptomen etc.) unterwiesen. Gäste werden durch Hinweisschilder, Aushänge usw. über die einzuhaltenden Regeln informiert.
  • 10 Freizeit- und Vergnügungsstätten

(3) Beim Betrieb von Schwimmbädern, Saunen und vergleichbaren Wellnesseinrichtungen sind die in der Anlage zu dieser Verordnung festgelegten Hygiene- und Infektionsschutzstandards zu beachten.

  • 15 Beherbergung, Tourismus, Ferienangebote (2) Übernachtungsangebote in Ferienwohnungen, Ferienhäusern und auf Campingplätzen zu touristischen Zwecken sind für Personen untersagt, die keinen Wohnsitz innerhalb der Europäischen Union, Islands, Liechtensteins, Norwegens, der Schweiz oder des Vereinigten Königreichs von Großbritannien und Nordirland haben. Die Untersagung nach Satz 1 gilt nicht für die Nutzung von dauerhaft angemieteten oder im Eigentum befindlichen Immobilien und von dauerhaft abgestellten Wohnwagen, Wohnmobilen usw. ausschließlich durch die Nutzungsberechtigten. (3) Bei der Beherbergung von Gästen, bei ihrer gastronomischen Versorgung sowie beim Betrieb von Gemeinschaftseinrichtungen auf Campingplätzen usw. sind die in der Anlage zu dieser Verordnung festgelegten Hygiene- und Infektionsschutzstandards zu beachten. Für nach dieser Verordnung zulässige Veranstaltungen und Versammlungen dürfen abgetrennte und gut zu durchlüftende Räumlichkeiten unter den dafür geltenden Voraussetzungen zur Verfügung gestellt werden.
  • 18 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrigkeiten werden gemäß § 73 Absatz 2 des Infektionsschutzgesetzes mit einer Geldbuße bis zu 25.000 Euro geahndet. (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Absatz 1a Nummer 24 in Verbindung mit §§ 32, 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 des Infektionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig:
  1. entgegen § 10 Absatz 3 Schwimmbäder, Saunen und vergleichbaren Wellnesseinrichtungen ohne Beachtung der in der Anlage zu dieser Verordnung festgelegten Hygiene- und Infektionsschutzstandards betreibt, 23. entgegen § 10 Absatz 8 Räumlichkeiten für nach dieser Verordnung zulässige Veranstaltungen und Versammlungen zur Verfügung stellt, ohne die dafür geltenden Voraussetzungen zu erfüllen, 24. entgegen § 11 Absatz 1 die dort aufgeführten Schutzmaßnahmen nicht sicherstellt oder eine Überschreitung der Höchstzahl von Kunden zulässt, 29. entgegen § 13 Absatz 1 und 2 Veranstaltungen durchführt oder Versammlungen organisiert, ohne die dort genannten Schutzmaßnahmen sicherzustellen, 30. entgegen § 13 Absatz 4 große Festveranstaltungen durchführt oder daran teilnimmt, 31. entgegen § 14 Absatz 1 Satz 1 eine gastronomische Einrichtung betreibt, ohne die in der

Anlage zu dieser Verordnung festgelegten Hygiene- und Infektionsschutzstandards zu beachten, 32. entgegen § 14 Absatz 1 Satz 2 mit anderen Personen am selben Tisch Platz nimmt, 33. entgegen § 14 Absatz 2 eine gastronomische Einrichtung betreibt, ohne die dort genannten geeigneten Vorkehrungen zu gewährleisten, 34. entgegen § 14 Absatz 3 Räumlichkeiten für nach dieser Verordnung zulässige Veranstaltungen und Versammlungen zur Verfügung stellt, ohne die dafür geltenden Voraussetzungen zu erfüllen, 35. entgegen § 15 Absatz 1 oder Absatz 2 Übernachtungsangebote zu touristischen Zwecken durchführt oder wahrnimmt, 36. entgegen § 15 Absatz 3 Satz 1 Gäste beherbergt oder versorgt oder Gemeinschaftseinrichtungen betreibt, ohne die in der Anlage zu dieser Verordnung festgelegten Hygiene- und Infektionsschutzstandards zu beachten, 37. entgegen § 15 Absatz 3 Satz 2 Räumlichkeiten für nach dieser Verordnung zulässige Veranstaltungen und Versammlungen zur Verfügung stellt, ohne die dafür geltenden Voraussetzungen zu erfüllen,

  • 19 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 2. Juli 2020 in Kraft und mit Ablauf des 15. Juli 2020 außer Kraft. Düsseldorf, den 1. Juli 2020 Der Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen Karl-Josef L a u m a n n